Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Italien als Wohnsitzstaat. Italien als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-Italien durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. Nach dieser allgemeinen Regel gilt die Anrechnungsmethode auch im Falle des unbegrenzten deutschen Quellenbesteuerungsrechts im Falle abzugsfähiger Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals (s. Rz. 136). Die Anrechnungsmethode gilt insbesondere auch, wenn aus italienischer Sicht Dividenden statt Zinsen angenommen werden, da das aus Sicht Italiens als Ansässigkeitsstaat verfügbare Schachtelprivileg einen sehr begrenzten Anwendungsbereich hat; es erfasst insbesondere nicht typisch stille Beteiligungen, Art. 24 Abs. 2 Buchst. b DBA-Italien i.V.m. Art. 10 Abs. 6 Buchst. a DBA-Italien.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbeste...