Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
327
Japan als Wohnsitzstaat. Japan als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden gem. Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan durch Anwendung der Anrechnungsmethode.
328
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden entweder gem. Art. 22 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Japan durch Anwendung der Freistellungsmethode für Schachteldividenden oder gem. Art. 22 Abs. 2 Buchst. c (i) DBA-Japan durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Das Schachtelprivileg wird dabei nur dann gewährt, wenn die Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Japan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 % unmittelbar der erstgenannten Gesellschaft gehört (vgl. näher Art. 22 DBA-Japan, Art. 23A/B Rz. 159 ff.).