Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Rechtsentwicklung
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Wesentliche Ergänzungen durch das OECD-MA 2017. Art. 1 — nunmehr Art. 1 Abs. 1 — ist seit der ursprünglichen Fassung des OECD-MA 1963 unverändert geblieben. Indem das Abkommen grundsätzlich zur Bestimmung des subjektiven Anwendungsbereichs auf die Ansässigkeit der betroffenen Personen abstellt, hat sich die OECD von Anfang an insbesondere von der früher gängigen Praxis, auf die Staatsangehörigkeiten der betroffenen Personen abzustellen, abgewandt (vgl. Art. 1 Rz. 1 Sätze 1 und 3 OECD-MK). Mit dem Update 2017 wurden Abs. 2 und 3 neu in das OECD-MA aufgenommen. Der Text des bisherigen Art. 1 wurde unverändert in Abs. 1 fortgeführt.