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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

214

Italien als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird im Wege der Anrechnung vermieden (Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-Italien). Der Anrechnungsbetrag darf dabei nicht den Teil der italienischen Steuer übersteigen, der dem Verhältnis der Lizenzgebühren zu den gesamten Einkünften entspricht.

215

Deutschland als Wohnsitzstaat. Die italienische Quellensteuer wird angerechnet (Art. 24 Abs. 3 Buchst. b) ii) DBA-Italien). Die Anrechnung darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf die in Italien besteuerten Lizenzgebühren entfällt.

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