Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
214
Italien als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird im Wege der Anrechnung vermieden (Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-Italien). Der Anrechnungsbetrag darf dabei nicht den Teil der italienischen Steuer übersteigen, der dem Verhältnis der Lizenzgebühren zu den gesamten Einkünften entspricht.
215
Deutschland als Wohnsitzstaat. Die italienische Quellensteuer wird angerechnet (Art. 24 Abs. 3 Buchst. b) ii) DBA-Italien). Die Anrechnung darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf die in Italien besteuerten Lizenzgebühren entfällt.