Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
160
Art. 4 Abs. 1 DBA-Japan. Art. 4 Abs. 1 DBA-Japan entspricht fast wörtlich Art. 4 Abs. 1 OECD-MA. Eine dem Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung zu den Pensionsfonds enthält das DBA-Japan jedoch nicht.
161
Art. 4 Abs. 2 DBA-Japan. Art. 4 Abs. 2 DBA-Japan entspricht fast wörtlich Art. 4 Abs. 2 OECD-MA. Abweichend vom Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 Buchst. d („in gegenseitigem Einvernehmen“) spricht Art. 4 Abs. 2 Buchst. d DBA-Japan von „gegenseitigem Einvernehmen“. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich dadurch nicht.
162
Art. 4 Abs. 3 DBA-Japan. Die Vorschrift entspricht wörtlich Art. 4 Abs. 3.