Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Eigene Begriffsbestimmungen des Abkommens (Abs. 1)
3
OECD-MA 1963, 1977, 1992, 2000, 2002. Art. 3 Abs. 1 war erstmals im OECD-MA 1963 enthalten. Die Abkommensmuster des Völkerbundes enthielten noch keinen derartigen „Definitionsartikel“. Das erste Abkommen, das, wie jetzt das OECD-MA, einen Definitionskatalog an den Anfang stellte, war das DBA Großbritannien-USA v. . Art. 3 Abs. 1 stimmt in vielen Punkten mit der ursprünglichen Fassung im OECD-MA 1963 überein. Eine Definition des Vertragsstaates (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA 1963) war jedoch bereits im OECD-MA 1977 nicht mehr enthalten. Dafür integrierte das OECD-MA 1977 eine Definition des „internationalen Verkehrs“ in den Katalog des Art. 3. Verkürzt wurde Art. 3 Abs. 1 Buchst. c OECD-MA 1963 zudem dahingehend, dass der Halbs. „oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird“ als überflüssig gestrichen wurde. Mit dem OECD-MA 1992 wurde die Definition des Staatsangehörigen, die vorher in Art. 24 Abs. 2 enthalten war, in Art. 3 übernommen. Das OECD-MA 2000 führte eine (Teil-...