Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
318
Umfang und Stand der Diskriminierungsverbote. Die Regelungen zur „Gleichbehandlung“ in Art. 25 DBA-Schweiz basieren auf dem Inhalt und der Formulierung von Art. 24 OECD-MA 1963 (vgl. zur historischen Entwicklung Rz. 14 ff.). Der Diskriminierungsschutz für Staatenlose wurde jedoch nicht mit aufgenommen. 2010 wurde das Schuldnerdiskriminierungsverbot ergänzt.
319
Art. 25 Abs. 1 DBA-Schweiz. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot entspricht im Wesentlichen Art. 24 Abs. 1 OECD-MA, enthält aber nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. Es enthält auch keine Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA.
320
Art. 25 Abs. 2 DBA-Schweiz. Das Betriebsstättendiskriminierungsverbot entspricht 24 Abs. 3 Satz OECD-MA.
321
Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz. Das Schuldnerdiskriminierungsverbot entspricht Art. 24 Abs. 4 OECD-MA; die Bezugnahme auf Art. 9, Art. 11 Abs. 7 und Art. 12 Abs. 6 OECD-MA wurde entsprechend der Nummerierung der Artikel im DBA-Schweiz angepasst.
322
Art. 25 Abs. 4 DBA-Schweiz. Art. 24 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält das Verbot der Diskri...