Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Belgien als Wohnsitzstaat. Belgien als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen nach Art. 23 Abs. 2 (2) DBA-Belgien durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. Auch für den Sonderfall, dass aus deutscher Sicht der Dividenden- und nicht der Zinsartikel anzuwenden ist, z.B. bei aus Deutschland nach Belgien gezahlten Vergütungen aus typisch stillen Beteiligungen (s.o. Rz. 99), greift die Anrechnungsmethode, Art. 23 Abs. 2 (3) Buchst. a DBA-Belgien. Insbesondere existiert nach dem DBA-Belgien aus Sicht Belgiens keine Freistellungsregelung für Schachteldividenden.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen nach Art. 23 Abs. 1 (2) Buchst. b DBA-Belgien durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung erm...