Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 27 DBA-Großbritannien. Art. 27 DBA-Großbritannien entspricht im Wortlaut und Inhalt im Wesentlichen Art. 26 OECD-MA. In Art. 27 Abs. 2 DBA-Großbritannien wird im letzten Satz eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass die übermittelten Informationen für andere Zwecke verwendet werden können, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zustän S. 1856 dige Behörde des übermittelnden Staats dieser Verwendung zugestimmt hat. Dies entspricht der vom Rat der OECD am gebilligten Fassung des Art. 26 Abs. 2 OECD-MA.