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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

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Art. 2 Abs. 1 DBA-Italien. Art. 2 Abs. 1 DBA-Italien entspricht inhaltlich Art. 2 Abs. 1 OECD-MA. Im DBA-Italien sind neben den Vertragsstaaten und deren Gebietskörperschaften lediglich auch die Länder der Vertragsstaaten aufgenommen worden.

72

Art. 2 Abs. 2 DBA-Italien. Art. 2 Abs. 2 DBA-Italien entspricht Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.

73

Art. 2 Abs. 3 DBA-Italien. Art. 2 Abs. 3 DBA-Italien enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen gelten soll. Für die Italienische Republik sind genannt: die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (imposta sul reddito delle persone fisiche), die Steuer vom Einkommen juristischer Personen (imposta sul reddito delle persone giuridiche) und die lokale Steuer vom Einkommen (imposta locale sui redditi), auch wenn sie im Abzugsweg erhoben werden. Für die Bundesrepublik Deutschland sind genannt: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer, die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Im Gegensatz zum OECD-MA fehlt in Art. 2 Abs. 3 DBA-Italien die Einschränkung „insbesondere“.

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