Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
185
Doppelt ansässige natürliche Personen. Anders als nach dem OECD-MA besteht nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. d DBA-Österreich keine Pflicht zur Einigung. Dies kommt durch die (abweichende) Wortwahl („bemühen“) zum Ausdruck und entspricht der Rechtslage im Hinblick auf Art. 25 OECD-MA.
186
Ansässigkeitsfiktion. Anders als nach dem OECD-MA 2017 wird die Ansässigkeit einer nicht natürlichen Person an dem Ort fingiert, an dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Möglichkeit, andere Kriterien (z.B. den Gründungsort) im Rahmen einer Verständigung zur Ansässigkeitsbestimmung heranzuziehen, besteht danach nicht.