Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Indien als Wohnsitzstaat. Indien als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen nach Art. 23 Abs. 2 DBA-Indien durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. Nach dieser allgemeinen Regel gilt die Anrechnungsmethode auch im Falle des unbegrenzten deutschen Quellenbesteuerungsrechts im Falle abzugsfähiger Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals (s. Rz. 129). Die Anrechnungsmethode gilt insbesondere auch, wenn aus indischer Sicht Dividenden statt Zinsen angenommen werden.
S. 944
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b) ii) DBA-Indien durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutsch...