Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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3. Begrenzung des Quellenbesteuerungsrechts (Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2)
a) Gemeinsame Voraussetzungen
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Sinn und Zweck des Nutzungsberechtigten. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 begrenzt das durch Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 eingeräumte Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf 5 % bei Schachteldividenden (Buchst. a) und auf 15 % (Buchst. b) in allen anderen Fällen. Gemeinsame Voraussetzung beider Begrenzungen ist jedoch, dass der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist. Das Erfordernis des erst später eingeführten Merkmals des Nutzungsberechtigten begründet Art. 10 Rz. 12 OECD-MK damit, dass die Bedeutung des in Art. 10 Abs. 1 verwendeten Begriffs des „Zahlens“ zur Vermeidung von Abkommensmissbräuchen näher geklärt werden soll. So soll eine Inanspruchnahme der Vergünstigungen von Art. 10 Abs. 2 nicht bereits deshalb möglich sein, weil die Dividenden an eine Person gezahlt werden, die zwar im anderen Vertragsstaat ansässig ist, die mit den Dividenden aber nach dem Recht des Quellenstaates und/oder nach dem Recht des anderen Vertragsstaates nicht ...