Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA 2014
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Allgemeines. Abweichend vom OECD-MA 2014 und in Übereinstimmung mit dem OECD-MA 2017 bestimmt Art. 8 Abs. 1 DBA-Japan, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt, besteuert werden dürfen. Eine Art. 8 Abs. 3 OECD-MA 2014 entsprechende Regelung fehlt im DBA-Japan. Nicht ausdrücklich geregelt ist die Binnenschifffahrt. Klarstellend regelt Art. 8 Abs. 2 DBA-Japan, dass auch Einkünfte aus der Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Bareboat Charter) sowie aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen können. Weitgehend inhaltsgleich mit Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014 bestimmt Art. 8 Abs. 3 DBA-Japan, dass Abs. 1 der Regelung auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.