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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Art. 19 Abs. 3 OECD-MA

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Ausklammerung von Ruhegehältern. Zahlreiche der von Deutschland abgeschlossenen DBA weichen vom OECD-MA insoweit ab, als sich der Anwendungsbereich der in Art. 19 Abs. 3 enthaltenen Regelung nicht auf Ruhegehälter erstreckt. Art. 18 Abs. 4 DE-VG entspricht dagegen weitgehend Art. 19 Abs. 3 OECD-MA. Art. 18 Abs. 5 DE-VG hat allerdings keinerlei Entsprechung in Art. 19 OECD-MA mehr. Eine zusätzliche Erweiterung erfährt das Kassenstaatsprinzip, wie in vielen deutschen DBA, in Art. 18 Abs. 5 Satz 1 DE-VG durch Einbeziehung von Vergütungen des Goethe-Instituts und des DAAD. Ebenso wird der Anwendungsbereich auf andere ähnliche Einrichtungen erstreckt, wenn eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden vorliegt.

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Gewinnerzielungsabsicht. Eine weitere in der deutschen Abkommenspraxis verbreitete Abweichung betrifft die an eine gewerbliche Betätigung des Kassenstaats zu stellenden Anforderungen. Einige DBA sehen eine Ausnahme vom Kassenstaatsprinzip nur für solche Betriebe vor, die mit Gewinnerzielungsabsicht agieren. Fehlt eine Gewinnerzielungsabsicht ...

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