Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Anwendungsbereich
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Anwendungsbereich, Ausschluss der Schiedsphase in bestimmten Fallgruppen. Die Richtlinie bzw. das EU-DBA-SBG begründen ein Verfahren zur Beilegung von Streit über Auslegung und Anwendung von „Abkommen und Übereinkommen, welche die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und ggf. Vermögen vorsehen“ (Art. 1 Satz 1 der Richtlinie, § 1 Abs. 1 EU-DBA-SBG). Eine Angelegenheit, die zu derartigen Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten führt, wird als „Streitfrage“ bezeichnet (Art. 1 Satz 3 der Richtlinie, in der Formulierung etwas anders § 2 Abs. 1 Nr. 3 EU-DBA-SBG). Die bezeichneten Abkommen sind in erster Linie DBA, bei den genannten Übereinkommen ist vor allem an die EU-Schiedskonvention gedacht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EU-DBA-SBG). Aus der weiten Definition des Anwendungsbereichs ergibt sich, dass das Verfahren nach EU-Streitbeilegungsrichtlinie (anders als die EU-Schiedskonvention) nicht auf Verrechnungspreissachen, nicht auf Unternehmensbesteuerung, nicht auf Fälle von Doppelbesteuerung beschränkt ist, sondern zu jeder DBA-Frage in Betracht kommt.
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