Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Andere Systematik. Art. 12 Abs. 1 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dem Tätigkeitsstaat zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Selbständige im Tätigkeitsstaat persönlich tätig werden muss. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Hilfsperson im Tätigkeitsstaat tätig wird und nur der Selbständige diese Tätigkeit organisiert und überwacht. Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates wird allerdings gem. Art. 12 Abs. 2 DBA-Frankreich, wonach ein Vertragsstaat nur dann als Tätigkeitsstaat gilt, wenn die selbstständige Tätigkeit unter Benutzung einer ständigen Einrichtung in diesem Staat ausgeübt wird, eingeschränkt. Dieser Vorbehalt entspricht insoweit dem Betriebsstättenvorbehalt gem. Art. 4 Abs. 1 DBA-Frankreich. Der Ausdruck „ständige Einrichtung“ weicht inhaltlich vom Ausdruck „feste S. 1087 Einrichtung“ gem. Art. 14 Abs. 1 OECD-MA 1992 nicht ab. Insoweit verfolgt Art. 12 DBA-Frankreich einen anderen systematischen Ansatz, der allerdings im Vergleich zu Art. 14 Abs. 1 OECD-MA 1992 zu...