Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
157
Bewegliche Gegenstände, Leasing. Da die Legaldefinition der Lizenzgebühren auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen umfasst, sind hier auch bewegliche Gegenstände erfasst. Folglich kann auch das Leasing zu Lizenzgebühren führen. Gegenstände des Leasings können u.a. auch landwirtschaftliche Ausrüstungen sein, ebenso wie künstlerische Ausrüstungen (z.B. Gemälde, Skulpturen), jedenfalls wenn sie gewerblich vermietet werden. Bei der Überlassung einer Satellitenanlage kann es sich um die Überlassung einer gewerblichen Ausrüstung handeln. Allerdings ist zu prüfen, ob die Hauptpflicht des vermeintlichen Lizenzgebers nicht doch in dem Signaltransport und in der Signalverarbeitung, also in der Programmübertragung, besteht. Dann läge eine Dienstleistung und keine Vermietung bzw. Leasing vor.
S. 1004
158
Herkunft der Lizenzgebühren („stammen“). Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Art. 12 Abs. 4 darüber, wann Lizenzgebühren aus einem Vertragsstaat „stammen“, steht für ...