Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Voraussetzung von Sicherungsmaßnahmen
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Maßnahmen zur Sicherung. Ist ein Steueranspruch eines Vertragsstaats noch nicht vollstreckbar, dann kann dieser Vertragsstaat, wenn nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung des Steueranspruchs eingeleitet werden können, ein Ersuchen an den anderen Vertragsstaat zur Sicherung des Steueranspruchs richten. Der ersuchte Staat ist gem. Art. 27 Abs. 4 verpflichtet, den Steueranspruch zum Zweck der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen anzuerkennen. Er leitet nach seinem Recht Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein. Der ersuchte Staat wird dies auch dann tun, wenn der Steueranspruch im ersuchenden Vertragsstaat noch nicht vollstreckbar ist oder er von einer Person geschuldet wird, die noch in der Lage ist, die Vollstreckung zu verhindern.
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Voraussetzung im ersuchenden Staat. Der Steueranspruch muss im ersuchenden Staat so weit konkretisiert sein, dass die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen betragsmäßig definierbar ist. In Deutschland bedeutet dies regelmäßig, dass die Voraussetzungen eines dinglichen Arrests gem. 324 AO gegeben sein ...