Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Vollstreckungshilfe innerhalb der EU. Innerhalb der EU wird die steuerliche Vollstreckungshilfe im Wesentlichen auf Basis der EU-Beitreibungsrichtlinie betrieben. Wenn andere Vorschriften eine weitergehende Voll S. 2025 streckungshilfe erlauben, dann ist dies zulässig, soweit dies den europarechtlichen Vorschriften der EU-Beitreibungsrichtlinie nicht widerspricht. In der OECD/Europarat-Konvention hat Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vollstreckungshilfe nicht zu vereinbaren (siehe auch Art. 26 Rz. 25).