Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
10. Niederlande
a) Abweichungen zum OECD-MA
82
Art. 19 DBA-Niederlande. Die in Art. 19 DBA-Niederlande enthaltene Regelung über Vergütungen für Gastprofessoren und -lehrer ist ohne Vorbild im OECD-MA.
83
Art. 20 DBA-Niederlande. Die in Art. 20 DBA-Niederlande enthaltene Regelung für Studierende und Auszubildende ist wortgleich mit Art. 20 OECD-MA in der gegenwärtigen Fassung.
b) Konsequenzen
84
Gastlehrer. Art. 19 DBA-Niederlande bezieht sich nur auf Lehr- und Forschungstätigkeiten in entsprechenden Einrichtungen (Hochschulen, Universitäten u.Ä.). Der kulturelle Austausch wird somit im Gegensatz etwa zu Art. 19 Abs. 1 DBA-Großbritannien nicht erfasst. Die 2-Jahres-Grenze ist zunehmend DBA-typisch (s. zu Art. 20 Abs. 1 Satz 2 DBA-China Rz. 57). Bei Bestimmung der Dauer kommt es auf die objektiv bestimmbare Verweildauer an, ursprüngliche Planungen sind irrelevant. Dabei sollen persönliche Umstände, die zu einem längeren Aufenthalt führen, außer Betracht bleiben. Ebenso wie die korrespondierenden Bestimmungen des DBA-USA und des DBA-China enthält Art. 19 Abs. ...