Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Änderungen im Vergleich zum OECD-MA (2014)
104
Keine Änderungen im Wortlaut. Der Tatbestand des Art. 5 Abs. 7 (2014) besteht in Art. 5 Abs. 7 (2017) unverändert fort.
105
Fortgeltung der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 7 OECD-MA (2014). Art. 5 Abs. 7 regelt, dass allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen wird. Mangels Änderung des Wortlauts findet die Kommentierung zu Art. 5 Abs. 7 OECD-MA (2014) vollumfänglich Anwendung auf die Neufassung (s. Art. 5 (2014) Rz. 174—179).