Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Beendete unselbstständige Arbeit
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Im Zeitpunkt des Bezugs der Ruhegehaltszahlungen beendete unselbstständige Arbeit. Die unselbstständige Arbeit, durch die der Anspruch auf ein Ruhegehalt erlangt wurde, muss im Zeitpunkt des Bezugs des Ruhegehalts beendet sein. Während eines noch fortbestehenden Dienstverhältnisses kommt die Zahlung eines Ruhegehalts daher nicht in Betracht. Dem liegt die Systematik des Art. 18 zugrunde, dass der Anspruch auf die Zahlung eines Ruhegehalts durch die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachte unselbstständige Arbeit erdient wird, die Fälligkeit der Zahlungen aber bis zum Ende des Dienstverhältnisses aufgeschoben ist.
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Kein Ausschluss einer weiteren unselbstständigen Arbeit. Das Kriterium der im Zeitpunkt des Bezugs der Ruhegehaltszahlungen beendeten unselbstständigen Arbeit ist allerdings nicht dahingehend auszulegen, dass sich der Empfänger des Ruhegehalts bereits im Ruhestand befinden muss. Das FG Hessen hat hingegen in seiner Entscheidung v. zum DBA-Schweiz die Auffassung vertreten, ein von Art. 18 erfasstes Ruhegehalt...