Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art. 5 Abs. 1 TIEA-MA
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Anspruchsgrundlage. Art. 5 Abs. 1 TIEA-MA regelt, dass die zuständige Behörde auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei Auskünfte über die in Art. 1 TIEA-MA genannten Zwecke erteilen muss. Auskünfte müssen demnach für die Festsetzung und Erhebung oder für die Ermittlung oder Strafverfolgung in Steuersachen der in dem Abkommen geregelten Steuern erteilt werden (wenn diese Auskünfte voraussichtlich erheblich sind). Hält der ersuchende Vertragsstaat die in Art. 5 TIEA-MA genannten Voraussetzungen für eine zulässige Anfrage ein, dann besteht für den ersuchten Vertragsstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung, dem Ersuchen nachzukommen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wenn es in ihrem Gebiet erfolgen würde. Auskünfte in Steuerstrafsachen müssen von dem ersuchten Vertragsstaat also auch dann erteilt werden, wenn das angefragte Verhalten im eigenen Staat nicht strafbewehrt ist (TIEA-MK Rz. 40). Das Abkommen gilt nur für Auskünfte auf Ersuchen. Spontane ...