Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 15 Abs. 2 EUAHiG
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Weitergabe der Informationen an einen dritten EU-Mitgliedstaat. § 15 Abs. 2 bestimmt, dass eine Weiterleitung der Informationen an einen dritten EU-Mitgliedstaat dann zulässig ist, wenn die Informationen in dem dritten EU-Mitgliedstaat für die in § 19 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein können. Die Absicht, die Informationen an einen dritten EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten, ist dem Staat, aus dem die Informationen stammen, mitzuteilen. Sofern dieser Mitgliedstaat der Informationsweitergabe nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung widerspricht und die Weitergabe auch sonst im Einklang mit den Regelungen dieses Gesetz steht, kann das zentrale Verbindungsbüro die Informationen und Dokumente an einen dritten EU-Mitgliedstaat weiterleiten.