Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. DBA-Niederlande 2012
182
Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DBA-Niederlande 2012. Die Vorschriften entsprechen den Regelungen in Art. 6 OECD-MA.
183
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBA-Niederlande. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBA-Niederlande 2012 wird statt des Begriffes der „anderen Bodenschätze“ der Ausdruck „andere natürliche Ressourcen“ verwandt. Aus dieser unterschiedlichen Begrifflichkeit ergeben sich keine inhaltlichen Abweichungen zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA.
184
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DBA-Niederlande. Die Regelung konkretisiert Schiffe als „See- und Binnenschiffe“. Demnach können Schiffe anderer Art abkommensrechtlich unbewegliches Vermögen sein, wenn sie nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats als solchen gewertet werden. Aus deutscher Sicht sind Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, unbewegliches Vermögen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
185
Freistellung. Sowohl für die Niederlande als auch für Deutschland als Wohnsitzstaat ist die Freistellung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen unter Progressionsvorbehalt vereinbart (Art. 22 Abs. 1 DBA-Niederlande 2012 für Deutschland; Ar...