Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
257
Deutschland, Schweiz, Vertragsstaat. Sofern Abkommensnormen einen der Begriffe „Deutschland“, „Schweiz“ oder „Vertragsstaat“ verwenden (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 DBA-Schweiz), ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b bzw. c DBA-Schweiz anzuwenden.
258
Person. Rechtsträger, die wie die Personengesellschaften aus deutscher Sicht keine Gesellschaften sind, sind keine Personen i.S.d. DBA-Schweiz.
259
Staatsangehöriger. Zu den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des DBA-Schweiz gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die weiteren in Art. 116 Abs. 1 GG genannten „Deutschen“.
260
Internationaler Verkehr. Da der Begriff des internationalen Verkehrs in Art. 3 DBA-Schweiz nicht definiert ist, ist ein Rückgriff auf das jeweilige innerstaatliche Recht zwingend. Aus deutscher Sicht ist insoweit § 5a Abs. 2 EStG maßgeblich (vgl. Rz. 45).