Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

276

Russland als Wohnsitzstaat. Ist Russland der Wohnsitzstaat, wird nach dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 DBA-Russland eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus einer in Deutschland ausgeübten unselbstständigen Arbeit, für welche Deutschland das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, nicht durch Anrechnung, sondern durch den Abzug der deutschen Steuern von der in Russland geschuldeten Steuer vermieden. Trotz des von Art. 23B OECD-MA abweichenden Wortlauts soll dennoch die Anrechnungsmethode Anwendung finden.

277

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus einer in Russland ausgeübten unselbstständigen Arbeit, für welche Russland das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Russland.

Daten werden geladen...