Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
276
Russland als Wohnsitzstaat. Ist Russland der Wohnsitzstaat, wird nach dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 DBA-Russland eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus einer in Deutschland ausgeübten unselbstständigen Arbeit, für welche Deutschland das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, nicht durch Anrechnung, sondern durch den Abzug der deutschen Steuern von der in Russland geschuldeten Steuer vermieden. Trotz des von Art. 23B OECD-MA abweichenden Wortlauts soll dennoch die Anrechnungsmethode Anwendung finden.
277
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus einer in Russland ausgeübten unselbstständigen Arbeit, für welche Russland das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Russland.