Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Nach WÜD bzw. WÜK
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Allgemeines. Das WÜD regelt den diplomatischen Verkehr einschließlich der Immunitäten der Diplomaten zwischen den Signatarstaaten. In den Art. 34, 37 WÜD sowie Art. 49, 71 WÜK ist die sog. fiskalische Immunität normiert, welche die Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen grundsätzlich von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit. Je nach betroffener Personengruppe bestehen unterschiedliche Einschränkungen. Die Privilegierung, welche die Auslandsvertreter der Staaten hindurch von bestimmten Pflichten im anderen Staat erhalten, geht inhaltlich über die sog. „Exterritorialität“ des Botschaftsgebäudes hinaus, da letztere Besteuerungsfragen nicht mitumfasst. Anwendungsvoraussetzung der Steuerbefreiung ist jedoch stets, dass die begünstigte Person weder die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt noch in diesem ständig ansässig ist (vgl. dazu bereits ausführlich Rz. 26 f.).
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Diplomaten. Der Begriff des „Diplomaten“ ist in Art. 1 (e) WÜD definiert als der Missionschef und die ...