Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Erste Phase: Prüfung der Einwendung durch die angesprochene zuständige Behörde
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Begründetheit der Einwendung. Abs. 2 Satz 1 sieht schon seinem Wortlaut nach ein Bemühen um bilaterale Verständigung nur dann vor, wenn die angerufene zuständige Behörde die Einwendung für begründet hält. Die angerufene zuständige Behörde ist also — nach Prüfung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für den Zugang zum Verfahren — zunächst verpflichtet zu prüfen, ob die Einwendungen gerechtfertigt sind (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 31 Satz 3). Die Einwendung ist begründet bzw. gerechtfertigt, wenn im unterbreiteten S. 1622 Fall die beanstandete (ggf. drohende, vgl. Rz. 62) Besteuerung tatsächlich abkommenswidrig ist. Während für den in Abs. 1 geregelten Zugang zum Verfahren die Auffassung des Antragsstellers über die Abkommenswidrigkeit der Besteuerung genügt, muss also in der ersten Phase des Verfahrens nach Abs. 2 die zuständige Behörde prüfen, ob sich auch aus ihrer Sicht die beanstandete Besteuerung als abkommenswidrig darstellt. Dabei kann die zuständige Behörde durchaus zum Ergeb...