Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine wesentlichen Abweichungen. Art. 7 DBA-Indien entspricht — trotz seiner Abweichungen gegenüber Art. 7 OECD-MA in seinen Abs. 3 und 4 — den Grundsätzen der Abgrenzung von Besteuerungsrechten an Unternehmensgewinnen gem. Art. 7 OECD-MA 2008. Die Abweichungen in Art. 7 Abs. 3 und 4 DBA-Indien haben keine wesentlichen praktischen Konsequenzen. Es sind allerdings die zusätzlichen Regelungen des Protokolls zum DBA-Indien zu beachten. Entsprechen diese nicht dem AOA des § 1 Abs. 5 AStG i.V.m. der BsGaV, sperrt das DBA-Indien die Anwendung dieser Vorschriften. Ein zusätzlicher Nachweis ist nicht zu erbringen (§ 1 Abs. 5 Satz 8 AStG). Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung.