Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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China als Wohnsitzstaat. China als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung. Die anzurechnende deutsche Steuer ist auf den Betrag der chinesischen Steuer begrenzt, der nach den steuerlichen Vorschriften der Volksrepublik China auf diese Einkünfte entfällt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-China 2015).
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt grundsätzlich für Einkünfte aus in China belegenem unbeweglichen Vermögen Freistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-China 2015). Allerdings ordnet Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-China 2015 (früher Nr. 6 Buchst. b des Protokolls zum DBA-China 1985) einen Aktivitätsvorbehalt an, für Einkünfte aus einer Betriebsstätte sowie auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte S. 442 darstellt. Hierunter fallen auch Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Anwendungsbereich von Art. 6 DBA-China 2015. Das gilt auch für das alte DBA-China 1985.