Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 12 Abs. 2 und 3 EUBeitrG
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Ausgehende Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen. Auf Antrag durch die Vollstreckungsbehörde kann das Verbindungsbüro im anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen stellen, wenn die zugrunde liegende Forderung oder der Vollstreckungstitel vom Steuerpflichtigen angefochten wurde oder aus anderen Gründen ein Beitreibungsersuchen bislang nicht gestellt werden kann. Auf jeden Fall muss nach deutschem Recht eine Sicherungsmaßnahme zulässig sein. Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen ist das deutsche Dokument, das in Bezug auf die Forderung Sicherungsmaßnahmen ermöglicht, beizufügen. Weitere Dokumente können ebenfalls dem Ersuchen beigelegt werden, wenn sie den zugrunde liegenden Sachverhalt weiter erläutern.