Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Rechtsfolge
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Besteuerung am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Art. 22 Abs. 3 weist das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Anwendung dieser Norm setzt allerdings voraus, dass die Person in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist. Ist dabei die Person in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich auch der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, so bestimmt sich das Besteuerungsrecht ebenfalls nach Art. 22 Abs. 3 und nicht nach Art. 22 Abs. 4. Darin besteht ein Unterschied im Vergleich zu Art. 22 Abs. 1 und 2 (vgl. Rz. 31 und 53). Ist die Person in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig, darf jeder Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Steuerrecht besteuern. Das Besteuerungsrecht wird nicht durch das Abkommen beschränkt. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht in einem der beiden Vertragsstaaten, kommt Art. 22 Abs. 4 zur Anwendung.