Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Ansässigkeit
25
Ansässigkeit in einem Vertragsstaat. Art. 22 setzt die Ansässigkeit der Person, zu deren Gunsten die Vorschrift angewendet werden soll, in dem einen Vertragsstaat voraus. Die Ansässigkeit der Person in dem einen Vertragsstaat beurteilt sich nach Art. 4 (zu Einzelheiten vgl. Art. 4 Rz. 1 ff.). Hierbei muss die Person für Zwecke des Art. 22 Abs. 1 in dem Vertragsstaat ansässig sein, in dem das unbewegliche Vermögen nicht belegen ist. Ist die Person indessen in dem Vertragsstaat ansässig, in dem auch das unbewegliche Vermögen belegen ist, und liegt dennoch ein DBA-Fall vor, so ist nicht Art. 22 Abs. 1, sondern Art. 22 Abs. 4 anzuwenden.