Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
104
Art. 26 DBA-China. Der Informationsaustausch mit China ist in Art. 26 DBA-China geregelt. Art. 26 DBA-China entspricht im Wesentlichen dem Art. 26 OECD-MA.
105
Protokollabweichung. Im Protokoll Nr. 6 zu Art. 26 ist in Buchst. b geregelt, dass nach dem Abkommen übermittelte Daten und Informationen ohne vorherige Zustimmung des übermittelnden Vertragsstaats nicht in Strafsachen verwendet werden dürfen. Die erforderliche Zustimmung wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und ggf. anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen erteilt.