Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Zuständige Behörden der Vertragsstaaten
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Zuständigkeit. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die für die Durchführung des Abkommens und für die Durchsetzung innerstaatlicher Steueransprüche voraussichtlich S. 1840 erheblich sind. Der Begriff der zuständigen Behörde ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f definiert (vgl. ausführlich Art. 3 Rz. 51 f.). Die zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen, das seine Zuständigkeit, die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe, gem. § 5 Abs. 1 FVG auf das BZSt übertragen hat. Der internationale Informationsaustausch erfolgt nur durch die dazu befugten Behörden. Dies hat seinen Grund zunächst in der praktischen Erwägung, dass jeder Staat bei einer Anfrage an einen anderen Staat einen festen und verantwortlichen Ansprechpartner benötigt. Darüber hinaus wird durch diese klare Zuweisung von Rechten an eine bzw. mehrere bestimmte Behörde(n) gewährleistet, dass die Rechte der betroffenen Steuerpflichtigen ausreichend ...