Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Einzelerläuterungen

66

Spontane Informationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Erhält das zentrale Verbindungsbüro Spontanauskünfte aus anderen EU-Mitgliedstaaten, dann leitet es die erhaltenen Informationen an die zuständige Finanzbehörde zur Auswertung weiter. Zudem bestätigt das zentrale Verbindungsbüro unverzüglich dem anderen Mitgliedstaat möglichst auf elektronischem Weg den Erhalt der Informationen. Die Bestätigung hat spätestens sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen zu erfolgen. Die Kommunikation im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch erfolgt auf einem Standardformblatt (§ 17, siehe Rz. 83 f.), dessen Inhalt sich nach Art. 20 Abs. 3 EU-Amtshilferichtlinie richtet. Neben den Finanzbehörden dürfen gem. § 3 Abs. 5 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch nehmen. Bei einem spontanen Informationsaustausch von anderen Mitgliedstaaten werden diese vom zentralen Verbindungsbüro den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Information übersandt, soweit letztere betroffen sind. Eine Pflicht zur Auswertung für die Gemeinden und ...

Daten werden geladen...