Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
180
Niederlande als Wohnsitzstaat. Die Vermeidungsnorm des Art. 20 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. sieht für die Niederlande als Wohnsitzstaat zwar eine Anrechnung der deutschen Steuer auf die niederländische Steuer vor; wirtschaftlich handelt es sich jedoch um eine Steuerbefreiung, weil die niederländische Steuer um den auf die maßgeblichen Einkünfte entfallenden Steueranteil ermäßigt wird. Im Unterschied zur Standardregelung der Steuerfreistellung wird hier nicht bei der Bemessungsgrundlage, sondern bei dem Steuertarif angesetzt.
181
Deutschland als Wohnsitzstaat. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 DBA-Niederlande a.F. stellt Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus in den Niederlanden belegenem unbeweglichem Vermögen unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung frei.