Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

86

Quellenbesteuerungsverbot. Die wichtigste Abweichung zum OECD-MA ist, dass dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht eingeräumt wird. Dies entspricht allerdings der deutschen Abkommenspraxis. Für Deutschland als Quellenstaat ist das Besteuerungsrecht für Zinsen schon deshalb wenig interessant, weil es schon innerstaatlich (regelmäßig) an einer beschränkten Steuerpflicht fehlt (Ausnahme z.B. für grundbesitzgesicherte Forderungen). Zu beachten ist, dass das Quellenbesteuerungsverbot (anders als das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats) nicht unter dem Vorbehalt eines „Subject-to-Tax“ steht, dass nämlich der Ansässigkeitsstaat von dem nach Art. 11 Abs. 1 DE-VG eingeräumten Besteuerungsrecht auch tatsächlich Gebrauch macht (vgl. hierzu auch Rz. 190 ff.).

87

Keine Quellenregelung. Anders als Art. 11 Abs. 1 OECD-MA 2017 genügt es Art. 11 Abs. 1 DE-VG, dass die Zinsen von einer im anderen Staat ansässigen Person als Nutzungsberechtigten bezogen werden. Die Zinsen müssen nicht aus dem anderen Vertragsstaat stammen. Entsprechend fallen auch Zinsen unter Art. 11 DE-VG, die aus dem Ansässig...

Daten werden geladen...