Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Veräußerung
a) Veräußerung des beweglichen Vermögens
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Begriff der Veräußerung. Zum Begriff der Veräußerung s. Rz. 32 ff.
b) Veräußerung der Betriebsstätte
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Aufteilung des Veräußerungsgewinns. Die Betriebsstätte kann auch als solche veräußert werden, entweder allein oder mit dem Stammhaus oder dem gesamten Unternehmen. Dann bestimmt sich das Besteuerungsrecht für die der Betriebsstätte zuzurechnenden beweglichen Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen nach Art. 13 Abs. 2, für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter, die im Betriebsstättenstaat belegen sind, nach Art. 13 Abs. 1; für die insoweit nicht erfassten Vermögenswerte weist Art. 13 Abs. 5 das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu. Das Umlaufvermögen unterfällt Art. 7. Der Veräußerungsgewinn ist dementsprechend aufzuteilen.
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Veräußerung von Personengesellschaftsbeteiligungen. Wird eine aus Sicht des Anwenderstaats steuerlich transparente Personengesellschaftsbeteiligung mit Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat veräußert, finden die oben dargestellten Grundsätze zur Veräußerung einer gesamten Betriebsstätte Anwen...