Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Staatsangehörigkeit von juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen
57
Recht des Vertragsstaats der Errichtung. Juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen besitzen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Doppelbuchst. ii die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, wenn sie nach dem dort geltenden Recht errichtet worden sind bzw. sich dem dort geltenden System von Normativbestimmungen unterworfen haben. Ziel dieser Anknüpfung ist es, Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, da in einigen Staaten bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeit häufig auf andere Kriterien (z.B. den Sitz, den Schwerpunkt der Tätigkeit, die Staatsangehörigkeit des beherrschenden Gesellschafters) abgestellt wird. Bedeutung hat die Staatsangehörigkeit der Gesellschaften allein für Art. 24 Abs. 1 (vgl. Art. 24 Rz. 41 ff.).
58
Keine umfassende Regelung. Zieht man den Begriff der Person in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b heran (vgl. Rz. 12 ff.), fällt auf, dass die Staatsangehörigkeit von Rechtsträgern, die für die Besteuerung wie juristische Personen...