Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Freistellung. Sowohl für Belgien als auch für Deutschland als Wohnsitzstaat ist die Freistellung unter Progressionsvorbehalt der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen vereinbart (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 DBA-Belgien für Deutschland als Wohnsitzstaat; Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 DBA-Belgien für Belgien als Wohnsitzstaat). Ob ein Progressionsvorbehalt eingreift, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.