Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine wesentlichen inhaltlichen Abweichungen. Art. 2 DBA-Italien entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 2 OECD-MA. Soweit das Abkommen über das OECD-MA hinaus auch die Länder der Vertragsstaaten als taugliche Steuergläubiger aufzählt, wird dadurch der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens nicht erweitert, da die Länder Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten sind (vgl. Rz. 17). Anders als im OECD-MA fehlt in der Aufzählung der unter das Abkommen fallenden Steuern in Art. 2 Abs. 3 DBA-Italien die Einschränkung „insbesondere“. Dies ist aber nur von eingeschränkter Bedeutung, zumal nach Art. 2 Abs. 4 DBA-Italien das Abkommen auch auf die gleichartigen und ähnlichen Steuern anzuwenden ist, die nach Unterzeichnung eingeführt wurden.