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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Konsequenzen

427

Antragstellung i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat. Anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 kann ein Verständigungsverfahren nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DE-VG 2013 i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat beantragt werden. Das entspricht der Situation nach dem OECD-MA vor der Änderung 2017. Vgl. insoweit oben Rz. 73 f. zur Situation nach dem OECD-MA vor der Änderung 2017 und im Vergleich dazu oben Rz. 75 zur Regelung seit dem OECD-MA 2017.

428

Keine Einigung über Nichtgeeignetheit als zusätzliche Voraussetzung für Schiedsverfahren. Nach Art. 24 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c DE-VG 2013, ohne Parallele im OECD-MA, wird ein Schiedsverfahren nicht durchgeführt, wenn in einem Einzelfall die zuständigen Behörden übereinkommen, dass der Fall für eine Entscheidung durch ein Schiedsverfahren nicht geeignet ist. Die Übereinkunft müsste erfolgen „vor dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren andernfalls begonnen hätte“. Dieses Element der DE-VG 2013 ist übernommen aus dem DBA USA i.d.F. 2006 und dem DBA Schweiz i.d.F. des Protokolls 2010; vgl. insoweit oben Rz. 269, 272. Auch der Wortlaut „vor dem Zeitpunkt,...

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