Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
272
Deutschland, Spanien, Vertragsstaat. Sofern Abkommensnormen einen der Begriffe „Deutschland“, „Spanien“ oder „Vertragsstaat“ verwenden (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 DBA-Spanien 2011), ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien anzuwenden.
273
Internationaler Verkehr. Anders als nach dem OECD-MA können neben den Schiffen und Luftfahrzeugen auch andere Beförderungsmittel einen „internationalen Verkehr“ begründen. Zu den Unterschieden zwischen der Definition des internationalen Verkehrs nach dem OECD-MA 2017 und früheren OECD-MA vgl. Rz. 46 ff.
274
Staatsangehöriger. Zu den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des DBA-Spanien gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die weiteren in Art. 116 Abs. 1 GG genannten „Deutschen“.