Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Einschränkung der Verpflichtung des ersuchten Vertragsstaats (Abs. 4 Satz 2)
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Beschränkung durch Abs. 3 (Abs. 4 Satz 2). Art. 26 Abs. 4 Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass die Verpflichtung, die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten auch für Ersuchen des anderen Vertragsstaats zu nutzen, nicht bedeutet, dass die Auskunftsverweigerungsrechte des Art. 26 Abs. 3 nicht zu beachten sind. Die Auskunftsverweigerungsrechte des Art. 26 Abs. 3 dürfen aber keineswegs so ausgelegt werden, dass eine Information abgelehnt werden kann, weil ein eigenes innerstaatliches steuerliches Interesse an den zu übermittelnden Informationen nicht vorhanden ist (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2). Die Einführung einer nationalen gesetzlichen Bestimmung, dass die Ermittlung von Informationen für Auskünfte an andere Vertragsstaaten nur bei Vorhandensein eines eigenen steuerlichen Interesses an den zu übermittelnden Informationen erfolgt, wäre demnach ein Verstoß gegen die bilateral eingegangene Verpflichtung zu einem umfassenden Informationsaustausch. Auch hier gilt die Grundregel, dass die Informationen auszutauschen...