Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Wegfall der Voraussetzungen des Steueranspruchs. Fallen die Voraussetzungen eines Steueranspruchs (Art. 27 Abs. 3) oder eines Anspruchs auf Sicherungsmaßnahmen (Art. 27 Abs. 4) nach dem Ersuchen um Vollstreckungshilfe im ersuchenden Staat weg oder werden die Voraussetzungen teilweise aufgehoben, dann hat der ersuchende Staat den ersuchten Staat darüber unverzüglich zu unterrichten. Der ersuchte Staat kann dann nach seiner Wahl den ersuchenden Staat auffordern, die Vollziehung des Ersuchens aussetzen oder es zurücknehmen (Art. 27 OECD-MK Rz. 29).