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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Überblick

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Systematik. Der Methodenartikel des seit anzuwendenden neuen DBA China 2014 sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Vermögenswerten vor, wenn China (Art. 23 Abs. 1 DBA-China, dazu Rz. 123) bzw. Deutschland (Art. 23 Abs. 2 DBA-China, dazu Rz. 124 ff.) im Einzelfall Ansässigkeitsstaat ist. Es besteht insoweit keine Methodenkongruenz, als China für sämtliche Einkünfte, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, die Anrechnungsmethode verwendet, während Deutschland von der Freistellungsmethode als Regelfall ausgehend (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-China) nur für bestimmte Einkünfte keinen Gebrauch macht (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-China). Eine ansässigkeitsstaatsorientierte Subject-to-Tax-Klausel sieht das DBA-China nicht vor, so dass Deutschland durch Anwendung der Freistellungsmethode auch virtuelle Doppelbesteuerungen verhindert. Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-China 2014 stellt die Steuerfreistellungen für Betriebsstättengewinne, Schachteldividenden und andere Einkünfte unter einen Aktivitätsvorbehalt...

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