Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Überblick
122
Systematik. Der Methodenartikel des seit anzuwendenden neuen DBA China 2014 sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Vermögenswerten vor, wenn China (Art. 23 Abs. 1 DBA-China, dazu Rz. 123) bzw. Deutschland (Art. 23 Abs. 2 DBA-China, dazu Rz. 124 ff.) im Einzelfall Ansässigkeitsstaat ist. Es besteht insoweit keine Methodenkongruenz, als China für sämtliche Einkünfte, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, die Anrechnungsmethode verwendet, während Deutschland von der Freistellungsmethode als Regelfall ausgehend (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-China) nur für bestimmte Einkünfte keinen Gebrauch macht (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-China). Eine ansässigkeitsstaatsorientierte Subject-to-Tax-Klausel sieht das DBA-China nicht vor, so dass Deutschland durch Anwendung der Freistellungsmethode auch virtuelle Doppelbesteuerungen verhindert. Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-China 2014 stellt die Steuerfreistellungen für Betriebsstättengewinne, Schachteldividenden und andere Einkünfte unter einen Aktivitätsvorbehalt...