Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Deutschland als Ansässigkeitsstaat
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Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 1 DBA-China 2014 (Freistellungsmethode). Die „Einkünfte aus China“ und die „in China gelegenen Vermögenswerte“ sind grds. gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-China 2014 von der deutschen Steuer befreit (zum Schachtelprivileg s. Rz. 125 ff.), soweit sie nicht unter Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-China fallen (dazu Rz. 126) und die Einkünfte bzw. Vermögenswerte nach den Verteilungsnormen in China „besteuert werden können“ (Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung, dazu das Kapitel zur Systematik Rz. 12).
S. 1457
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Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 und 3 DBA-China 2014 (Schachtelprivileg). Das abkommensrechtliche Schachtelprivileg für Dividendeneinkünfte setzt für deren Steuerfreistellung lediglich die Zahlung einer abkommensrechtlichen Dividende von einer chinesischen Gesellschaft an eine deutsche Gesellschaft (außer Personengesellschaften) voraus. Letztere Gesellschaft muss zu mindestens 25 % am Kapital der chinesischen Gesellschaft unmittelbar beteiligt sein (s. allg. zum Schachtelprivileg Rz. 67). Auf die Höhe der ...